Termine Oktober 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
Überweisung1 Scheck2
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 10.10.2019 14.10.2019 07.10.2019
Umsatzsteuer4 10.10.2019 14.10.2019 07.10.2019
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Sozialversicherung5 28.10.2019 entfällt entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.10.2019, 0 Uhr) vorliegen. In den Bundesländern und Regionen, in denen der 31.10.2019 kein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, werden die Beiträge am 29.10.2019 fällig. Die Beitragsnachweise müssen dann bis zum 25.10.2019, 0 Uhr übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Keine Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten dafür unbeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordenbar sind, sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude. Sie sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, sind diese Kosten nicht abziehbar. Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, sind aufzuteilen und anteilig abzugsfähig.

Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann.

Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs‑ und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören.

Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.

Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht

Nichtselbstständig Beschäftigte können beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Aufwands oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Für den Weg zwischen Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort („erste Tätigkeitsstätte“) besteht jedoch eine Ausnahme. Hier kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2014 bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine erste Tätigkeitsstätte kann nach dem ab 2014 geltenden Rechtsverständnis schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Das können etwa Schreibarbeiten oder auch Dienstantrittsbesprechungen sein. Auch kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Darunter können bspw. Flughäfen, Werksanlagen oder Bahnhöfe fallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der Bundesfinanzhof nicht.

Anscheinsbeweis bei privater Pkw‑Nutzung

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %‑Regelung akzeptieren.

Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienstleistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bedeutung der Beteiligung aus Sicht des Einzelunternehmens (und nicht der Kapitalgesellschaft) zu beurteilen ist. Daher ist auch unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft über einen eigenen, vom Einzelunternehmen unabhängigen Geschäftsbetrieb verfügt. Maßgeblich für die Bewertung der Bedeutung der Beteiligung ist nicht der Gewinn, sondern der aus der GmbH‑Beteiligung resultierende Umsatz.

Im entschiedenen Fall waren ein Einzelunternehmer zu 100 % an der B‑GmbH, und diese wiederum zu 100 % an der A‑ und C‑GmbH beteiligt. 99,9 % seines Umsatzes tätigte der Einzelunternehmer mit den drei Gesellschaften, insbesondere mit der C‑GmbH, für die er Werbeaufträge und Beratungsleistungen übernahm. Dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen überwiegend zur C‑GmbH und nicht zur B‑GmbH bestanden haben, ist für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen unerheblich, da die B‑GmbH die C‑GmbH beherrscht hat.

Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft

Erzielt eine Personengesellschaft neben nicht gewerblichen Einkünften auch originär gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft, greift die sog. Abfärbewirkung. Das heißt, ihre gesamten Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Daneben erzielte sie aber auch geringfügige gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. In dem Fall, in dem eine Personengesellschaft nur geringfügige originär gewerbliche Tätigkeiten ausführt, kommt es nicht zur Abfärbung. Die KG war der Ansicht, dass dies auch für geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte gelten müsse.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Er entschied, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte führen. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so werden Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern nicht schlechter gestellt.

Gewinn‑ oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.

Bei gewinn‑ oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen kann der Gewinn jedoch nicht auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden, da er von der zukünftigen Ertrags– bzw. Umsatzentwicklung abhängig ist. In diesem Fall ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. D. h., der Veräußerungsgewinn entsteht Jahr für Jahr im Zeitpunkt des Zuflusses des entsprechenden Entgelts.

Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen

Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht BadenWürttemberg.

Die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen nutzte die im Obergeschoss befindliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag. Aus einer schriftlichen Vereinbarung ergab sich, dass die Mitbenutzung der Wohnung mit einem festen Betrag inklusive Nebenkosten zu vergüten sei.

Aus der Vermietung dieser Wohnung erklärte die Überlassende einen Verlust, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und festgestellt, dass das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte und somit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen. Somit seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine solche Wohnung nicht abzugsfähig.

Keine Mietminderung, wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu keiner Mietminderung berechtigt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfällt ein mögliches Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort zurückzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten kein Einbehalt mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete im Rahmen eines Prozesses mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters verweigert, da er den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will.

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids durch Bescheid der Denkmalschutzbehörde

Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung zu Sonderabschreibungen führende Aufwendungen durch Baumaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht geltend gemacht. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Bescheinigungen der Denkmalbehörde wurden erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide ausgestellt und dem Finanzamt mit dem Antrag auf Berücksichtigung der sich dadurch ergebenden Sonderabschreibungsbeträge eingereicht. Das Finanzamt lehnte die nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide ab.

Dagegen verpflichtete der Bundesfinanzhof das Finanzamt zur Änderung der Bescheide. Nach dem Urteil ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Er ist deshalb zu ändern.

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei Prozesskostenhilfeverfahren

Jeder Bürger hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Wer wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, kann entschädigt werden. Dazu muss der Betroffene das Gericht mit einer Rüge zunächst auf die Verzögerung hinweisen. Sollte sich das Gerichtsverfahren trotz der Rüge weiter verzögern, kann der Betroffene Entschädigungsklage erheben.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein solches Gerichtsverfahren. Dabei ist typisierend eine angemessene Dauer dann noch anzunehmen, wenn das Gericht innerhalb von acht Monaten nach Einleitung dieses Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und danach nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv ist. Der Acht‑Monats‑Zeitraum gilt aber nicht, wenn der Antragsteller rechtzeitig und nachvollziehbar Gründe vorträgt, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt.

Wird ein abgelehnter PKH‑Antrag mit einem Rechtsbehelf angefochten, ist das PKH‑Verfahren zwar nicht abgeschlossen, aber das Gericht hat dann weitere sechs Monate Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Entscheidung führen. Soweit die vorgenannten Fristen eingehalten werden, liegt keine überlange Verfahrensdauer vor.

Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, welchen der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kinds erarbeitet hat, die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen kann. Entscheidend ist, dass der nachgezahlte Arbeitslohn dem Elterngeldberechtigten innerhalb dieser zwölf Monate zugeflossen ist.

Der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Zwölf‑Monats‑Zeitraum umfasste im entschiedenen Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Obwohl die Mutter des Kinds von ihrem Arbeitgeber im August 2013 noch eine Gehaltsnachzahlung für Arbeiten erhielt, die sie im Juni 2013 erbracht hatte, ließ der Arbeitgeber diese Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngelds außen vor.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Entscheidend war, dass der Betrag für Juni 2013 der Mutter noch während des Bemessungszeitraums zugeflossen war.

Gesetzliche Krankenkasse muss keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung bezahlen

Der Ausschluss von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Geklagt hatte eine Patientin, die u. a. an Nikotinabhängigkeit und einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung litt. Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Versorgung mit dem Medikament „Nicotinell“ abgelehnt.

Zu Recht, wie das Bundessozialgericht feststellte. Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Nikotinentwöhnung. Das Behandlungsziel kann auch durch nicht medikamentöse Maßnahmen erreicht werden, so das Gericht.

Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

Fluggäste haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung bis zu 600 € gegen die Fluglinie, wenn sich die Ankunft am Zielort um drei Stunden oder mehr verspätet. Das gilt für Flüge innerhalb, in die und aus der Europäischen Union (EU).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung auch bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU besteht. Voraussetzung ist, dass die Flüge in einer einzigen Buchung gebucht wurden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Fluggast bei einer tschechischen Fluglinie einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht, bei dem eine Zwischenlandung in Abu Dhabi vorgesehen war. Die tschechische Fluglinie absolvierte den ersten Teilflug pünktlich. Den zweiten Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok führte Etihad Airways im Rahmen einer Codesharing‑Vereinbarung aus. Es kam zu einer verspäteten Ankunft in Bangkok von über acht Stunden.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Fluggast die tschechische Fluglinie auf die Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen kann. Diese kann nicht geltend machen, dass der zweite Teilflug außerhalb der EU stattfand und von einer außereuropäischen Fluglinie durchgeführt wurde. Es steht ihr lediglich offen, Regress bei Etihad Airways zu suchen.

Abbuchung am Bankschalter darf extra kosten – aber nicht zu viel

Eine Sparkasse verlangte von ihren Kunden abhängig vom Kontomodell für Ein- und Auszahlungen am Schalter Gebühren zwischen ein und zwei Euro je Vorgang. Dagegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. auf Unterlassung. Sie hielt die Entgeltklauseln für unwirksam, weil nicht durch Freiposten monatlich mindestens fünf unentgeltliche Ein- und Auszahlungen am Bankschalter und/oder am Geldautomaten möglich waren.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Banken aufgrund des 2009 geänderten Zahlungsdiensterechts grundsätzlich Entgelte für Barein- und Auszahlungen auf oder vom Girokonto – auch ohne Freipostenregelung – verlangen dürfen. Allerdings dürfen Banken nur die sog. transaktionsbezogenen Kosten umlegen, die unmittelbar durch den Einzahlungs- oder Auszahlungsvorgang entstehen. Die Umlage von Gemeinkosten, wie z. B. allgemeine Personalkosten, ist ausgeschlossen.

Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim fallen nicht unter die Vergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

Ein Sohn beteiligte sich finanziell an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter. Er hatte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, steuermindernd geltend gemacht.

Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Steuerermäßigung wird nur für Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege gewährt. Aufwendungen für die Unterkunft oder Pflege einer dritten Person fallen nicht unter die Begünstigungsregelungen.

Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind ‑ soweit notwendig ‑ unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay

Wer kostengünstig oder kostenlos Gegenstände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Gewinn zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts.

Die Klägerin will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit gehandelt habe. Ihre Verkaufsaktivitäten habe sie nur zufällig, unprofessionell und ungeplant vorgenommen. Es habe sich um einen Zeitvertreib bzw. ein Hobby gehandelt.

Ob diese Argumentation Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Wann liegt ein steuerlich zu berücksichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbH‑Gesellschafters vor?

Hat ein wesentlich beteiligter GmbH‑Gesellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Finanzplandarlehns gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung. Fällt das Darlehn z. B infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung nochmals dargestellt, wann ein Finanzplandarlehn vorliegt. Maßgebend sind die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH getroffenen Vereinbarungen, denen zufolge die eingesetzten Mittel einlageähnlichen Charakter haben sollen, obwohl sie als Darlehn bezeichnet werden. Für ein Finanzplandarlehn sprechen etwa

  • eine fehlende Kündigungsmöglichkeit des Darlehnsgebers,
  • unter Fremden unübliche Konditionen der Darlehnsgewährung,
  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung und Darlehnsvertrag sowie
  • eine langfristige, den Geldbedarf der GmbH abdeckende Darlehnsüberlassung.

Hinweis: Finanzplandarlehn, die nach dem 27. September 2017 gegeben wurden, sind nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ keine Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung mehr. Sie können zwar nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Jedoch liegen bereits Pläne des Gesetzgebers vor, dies zu unterbinden.

Keine nachträgliche Änderung eines Antrags, mit dem der Stichtag einer Einbringung festgelegt wurde

Bringt ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft ein, kann die Einbringung auf Antrag auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt. Außerdem darf der Tag nicht mehr als acht Monate vor dem Tag liegen, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.

Den Antrag kann (nur) die übernehmende Kapitalgesellschaft stellen. Er ist bei dem für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Er kann ausdrücklich, aber auch konkludent, z. B. durch Abgabe einer Steuererklärung nebst Bilanz auf den Einbringungsstichtag, gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr geändert werden. Das heißt, der Einbringungsstichtag ist nicht mehr änderbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schätzung beruflich veranlasster Aufwendungen einer Firmenfeier

Der Bundesfinanzhof musste sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen:

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils über 300 Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Dabei entstanden Aufwendungen für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von rund 64 € pro Teilnehmer. Streitig war die Berücksichtigung als steuermindernde Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Steht fest, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, ist der Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests Mandanten, potenzielle Neu‑Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden und nicht mehr rekonstruierbar ist, wer tatsächlich erschienen ist. Ferner gilt dies auch, wenn aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen nicht abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Zurückschneiden über die Grundstücksgrenze ragender Äste

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser über die Grenze herüberragende Äste entfernt. Voraussetzung ist aber, dass die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

Der Beseitigungsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Störung geltend gemacht werden; danach ist der Anspruch verjährt. Unabhängig davon steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu. Er kann die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abschneiden.

Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie

Verluste aus einer Vermietung sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Vermieter beabsichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend ausgegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt diese Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt.

Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Verpachtung eines Hotel‑Gasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und verpachtete den neuen Hotel- und Gaststättenkomplex an eine Betriebs‑GmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30‑jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses begann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist.

Grunderwerbsteuer für ein Kaufrechtsvermächtnis

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück, dessen Vertragsgrundlage ein Kaufrechtsvermächtnis ist, der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Ein Vater hatte seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Zugunsten seines Sohns hatte er auf der Rechtsgrundlage eines Vermächtnisses verfügt, dass der Sohn ein Ankaufsrecht auf eine Eigentumswohnung hatte. Der Ankaufspreis sollte sich aus dem Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts ergeben. Nach der Ausübung des Ankaufsrechts setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis fest. Es wurde keine Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt. Der Grundstückserwerb beruhe weder auf einer Nachlassteilung noch auf einer Grundstücksübertragung des Vaters auf den Sohn.

Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu: Alleinige Erbin nach dem Tod des Vaters wurde die Tochter; auch bezüglich der fraglichen Eigentumswohnung. Das Kaufrechtsvermächtnis für den Sohn führte nur zu einem Anspruch gegenüber seiner Schwester, der Tochter des Erblassers. Erst der auf der Grundlage des Kaufrechtsvermächtnisses abgeschlossene Kaufvertrag führte zur Grunderwerbsteuerpflicht. Da es für den Grundstückserwerb zwischen Geschwistern keinen Befreiungstatbestand gibt, war die Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtens.

Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten

Das Steuergeheimnis verbietet den Finanzbehörden, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit.

Kommt allerdings ernstlich in Betracht, dass ein Steuerpflichtiger durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann er trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über die bei dem Konkurrenten angewandte Besteuerung verlangen.

Das Hessische Finanzgericht verlangte bei einem solchen Auskunftsersuchen die substantiierte und glaubhafte Darstellung der konkret feststellbaren, durch Tatsachen belegte, Wettbewerbsnachteile.

Im Urteilsfall war ein Arzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung tätig. Er sah eine GmbH als Konkurrentin an und vermutete, dass diese Augenlaserbehandlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei abrechne, obwohl sie dies nicht dürfe. Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch ab, weil der Arzt die Wettbewerbsnachteile nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem sei die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen nicht als drittschützende Norm anzusehen.

Hinweis: Eine drittschützende Norm liegt vor, wenn diese nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient.

Umsatzsteuerliche Behandlung einer vermieteten Zahnarztpraxis

Eine GmbH vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an eine Ärztegemeinschaft. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung darstelle. Das Finanzamt widersprach.

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag überlassen. Dieser sah keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor. Das Finanzgericht kam daher im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handelt, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Es handelt sich im Ergebnis um eine eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art. Diese ist dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Überprüfung der Obergrenze des Weihnachts- und Urlaubsgelds

Ein Arbeitgeber hatte arbeitsvertraglich versprochen, die Bemessungsobergrenze für die Berechnung zusätzlichen erfolgsbezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgelds alle zwei Jahre zu überprüfen. Der Arbeitgeber überprüfte zwar die Obergrenze, entschied aber mehrfach, sie unverändert zu lassen.

Ein Arbeitnehmer machte geltend, aus der Überprüfungsklausel ergebe sich für ihn ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Grenze alle zwei Jahre nach billigem Ermessen erhöhe.

Diese Rechtsauffassung erklärte das Bundesarbeitsgericht für unzutreffend. Für eine Anpassungspflicht müssen vielmehr dahin gehende Vereinbarungen bestehen, was bei einer bloßen Überprüfungspflicht gerade nicht der Fall ist. Eine Überprüfungspflicht ohne Anpassungspflicht ist auch nicht sinnlos. Sie stellt sicher, dass die Überprüfung nicht vergessen wird und die Arbeitnehmer sie einfordern können. Außerdem bewirkt sie einen gewissen Legitimations- und Begründungsdruck für den Arbeitgeber.

Pflegekräfte in stationären Pflegeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt dann vor, wenn

  • die Arbeit nicht selbstständig ausgeübt wird,
  • die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird und
  • der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat.

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind mit dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

So entschied das Bundessozialgericht und ist der Auffassung, dass unternehmerische Freiheiten bei Pflegekräften kaum denkbar seien, obwohl sie weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten. Deshalb könne eine Selbstständigkeit nur ausnahmsweise angenommen werden. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, wie z. B. ein Auswahlwahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten als Indizien für eine Selbstständigkeit nicht aus.

Beide Eltern können Kinderreisepass beanspruchen

Die Eltern eines 2016 geborenen Kinds stritten über die Herausgabe des Kinderreisepasses. Das Kind hatte aufgrund einer Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der aus Kamerun stammenden Mutter. Das Sorgerecht übten beide Elternteile gemeinsam aus. Die Mutter hatte Asyl in Deutschland beantragt und bereits ihren Schulabschluss nachgeholt. Sie hatte glaubhaft versichert, weiterhin die Schule besuchen zu wollen. Sie verlangte die Herausgabe des Passes vom Kindsvater.

Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, entschied der Bundesgerichtshof. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Elternteil den Pass für die Ausübung seines Sorgerechts auch benötigt. Es existiert keine pauschale Regelung, wonach Ausweisdokumente immer in den Haushalt des Elternteils gehören, in welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Ausnahmen sollen gelten, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will. Das kann bei einer ernsthaft zu befürchtenden Entführung des Kinds ins Ausland angenommen werden.

Vor dem Hintergrund der Verwurzelung der Mutter im Inland ist objektiv nicht zu befürchten, dass sie sich mit dem Kind ins Ausland absetzen will. Soweit sie auf das Ausweisdokument zur Ausübung des Sorgerechts angewiesen ist, muss der Kindsvater den Pass herausgeben.

Werbegaben durch Apotheken bei Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind wettbewerbsrechtlich unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Apotheken keine Werbegaben an ihre Kunden ausgeben dürfen, wenn diese ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel erwerben. Auf den Wert der Zugabe kommt es dabei nicht an. Apotheken, die sich nicht an dieses Verbot halten, können erfolgreich abgemahnt werden.

Das Verbot soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern. Die Verbraucher sollen durch die Werbegaben nicht unsachlich in ihrer Entscheidung beeinflusst werden, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lagen Fälle von Apothekern zu Grunde, die bei Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels gleichzeitig einen Brötchen‑Gutschein einer nahegelegenen Bäckerei bzw. einen Ein‑Euro‑Gutschein für einen weiteren Einkauf in der Apotheke ausgegeben hatten.